Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.
Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

§ 3.33 § 3.35