Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
§ 3.34 § 3.36