Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
1.
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich führen:eine rote Flagge, die geschwenkt wird.
2.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.