Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.

§ 3.35 § 3.36a