Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, daß er gut sichtbar ist.