Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
2.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Begegnen":wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
b)
"Überholen":wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 Grad hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
c)
"Kreuzen":wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Buchstaben a und b genannter Weise nähern.
§ 5.02 § 6.01a