Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit

Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren, zum Beispiel Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, daß diese ihnen ausweichen.

§ 6.01 § 6.02