Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.05 § 7.07