Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

1.
Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stilliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)
10 Meter, wenn eines von ihnen entzündbare Güter befördert;
b)
50 Meter, wenn eines von ihnen giftige Güter befördert;
c)
100 Meter, wenn eines von ihnen explosionsgefährliche Güter befördert.
2.
Für das Stilliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7.06 § 7.08