Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung DonauSchPVAnl 1993 § 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25) Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.09.2024. Zur aktuellen Fassung → § 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die a)zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nr. 1 führt,b)weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen.