Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)

§ 3.25 findet keine Anwendung auf Schwimmkörper, die

a)
zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen oder zu einem Verband gehören, wenn das auf der Fahrwasserseite liegende Fahrzeug das Licht nach § 3.20 Nr. 1 führt,
b)
weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen.
§ 8.10 § 8.12