Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)

§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.

§ 8.11 § 8.13