Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.
Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 3.45 Buchstabe b gilt auch für Feuerlöschfahrzeuge, die zur Hilfeleistung unterwegs sind.