Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)

Abweichend von § 4.03 Nr. 2 dürfen Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeug und Land im Bereich geschlossener Ortschaften an der Wasserstraße nicht gegeben werden.

§ 8.12 § 8.14