Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 1 Abs. 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne Zulassung verwendet,

§ 2 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet,

§ 4 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen läßt,

§ 4 Abs. 3 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, die Fangelektrode nicht selbst führt oder den Totmannschalter nicht selbst betätigt,

§ 5 den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt.

§ 6 § 8