Gesetze / EIGV / Änderungen
Änderungen im EIGV
Neue Textfassungen seit Juni 2019, neueste zuerst. Daten beruhen auf dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
16.06.2021
§ 38 (weggefallen)
02.07.2020
§ 1 Anwendungsbereich · § 2 Begriffsbestimmungen · § 3 Grundlegende Anforderungen · § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften · § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität · § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität · § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften · § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften · § 8 Nebenbestimmungen · § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung · § 10 Genehmigungsstelle · § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken · § 11 Voraussetzungen und Verfahren · § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp · § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen · § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung · § 15 Probefahrten · § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind · § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind · § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers · § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung · § 20 Aufrüstung und Erneuerung · § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung · § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung · § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme · § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten · § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen · § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen · § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen · § 28 Marktaufsicht · § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen · § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs · § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung · § 31 Weitere Unterrichtungspflichten · § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten · § 33 Aufgaben der benannten Stellen · § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen · § 35 Anerkennungsvoraussetzungen · § 35a Anerkennung der benannten Stellen · § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen · § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen · § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit · § 37 Unterauftragsvergabe · § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller · § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen · § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen · § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen · § 38 Fahrzeugeinstellungsregister · § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister · § 39 Fahrzeugkennzeichnung · § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen · § 41 Ordnungswidrigkeiten · § 42 Übergangsvorschriften · § 43 Befristung