Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG 2016

§ 32 Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.

§ 31 § 33