Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG 2016§ 32 Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.