Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 1 Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung
(1) Die
Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 und 2 des
Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes wirken unmittelbar und über
einen von ihnen gewählten Bewohnerschaftsrat in Fragen des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens mit. Der Bewohnerschaftsrat vertritt die Interessen der
Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Leistungsanbieter und der Leitung.
(2) Ein
Bewohnerschaftsrat kann für einen Teil einer Einrichtung gebildet werden, wenn
dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird. Auf
begründeten Antrag des Leistungsanbieters kann die zuständige Behörde die
Bildung eines Bewohnerschaftsrates für mehrere Einrichtungen genehmigen.
(3) In
Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen oder Bewohnern kann auf die Wahl
eines Bewohnerschaftsrates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen und
Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung gemeinsam wahrnehmen. In diesem Fall
haben die Bewohnerinnen und Bewohner dieselben Aufgaben und Rechte wie ein
Bewohnerschaftsrat.
(4) Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden.