Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 2 Aufgaben des Bewohnerschaftsrates
Der Bewohnerschaftsrat hat folgende Aufgaben:
er achtet darauf, dass die Bewohnerinnen und
Bewohner in den jeweiligen Wohnbereichen ihre Rechte im unmittelbaren
Mitwirkungsbereich wahrnehmen können und unterstützen diese dabei; dazu
zählen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- und
Betreuungswohngesetzes
die Alltags- und Freizeitgestaltung,
die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,
Fragen der Verpflegung und
Regelungen zum Zugang zu
gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen;
er wirkt in diesen
Angelegenheiten direkt bei Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung mit, wenn sie das gemeinschaftliche Leben in der gesamten Einrichtung betreffen,
er wirkt bei Entscheidungen und Maßnahmen
der Einrichtung in den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereichs
mit; dieser umfasst gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Pflege-
und Betreuungswohngesetzes
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnung,
Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist,
Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung,
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung,
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
er kann bei der Leitung und dem
Leistungsanbieter Maßnahmen des Einrichtungsbetriebes beantragen, die den
Bewohnerinnen oder Bewohnern der Einrichtung dienen,
er nimmt Anregungen und Beschwerden von
Bewohnerinnen und Bewohnern entgegen und wirkt erforderlichenfalls durch
Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem
Leistungsanbieter auf ihre Erledigung hin,
er hilft neuen Bewohnerinnen und Bewohnern,
sich in der Einrichtung einzuleben,
er schlägt Personen vor, die als
Ombudspersonen benannt werden sollen,
er bestellt vor Ablauf seiner Amtszeit einen
Wahlausschuss und
er soll mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern durchführen und dort über
seine Tätigkeit berichten.