Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 4 Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates
(1) Die
Zahl der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates bestimmt sich wie folgt:
drei bei bis zu 50 Bewohnerinnen und
Bewohnern,
fünf bei mehr als 50 Bewohnerinnen und
Bewohnern und
sieben bei mehr als 150 Bewohnerinnen und
Bewohnern.
(2) Mitglied des Bewohnerschaftsrates kann sein,
wer in der Einrichtung wohnt, aber auch Angehörige, rechtliche
Betreuungspersonen und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von
örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen. Die Bewohnerinnen
und Bewohner müssen im Bewohnerschaftsrat immer die Mehrheit bilden. Ist ein
Bewohnerschaftsrat für mehrere Einrichtungen zuständig, muss aus jeder
Einrichtung mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner Mitglied sein. Mitglied
kann nicht sein, wer beim Leistungsanbieter der Einrichtung entgeltlich
beschäftigt ist, wer für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig
ist, oder wer bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Einrichtung
kontrolliert.
(3) Die
Mitgliedschaft im Bewohnerschaftsrat endet durch
Ablauf der Amtszeit,
Rücktritt vom Amt oder
Wegfall der Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft nach Absatz 2.
(4) Jeder Bewohnerschaftsrat hat eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Den Vorsitz führt, wer von den Mitgliedern
des Bewohnerschaftsrates in der ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt
wird. Wer den Vorsitz führt, soll in der Einrichtung wohnen. Wird ein
Bewohnerschaftsrat für mehrere Einrichtungen gebildet, soll der Vorsitzende in
einer vertretenen Einrichtung wohnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat
die Aufgabe, die Interessen des Bewohnerschaftsrates zu vertreten.
(5) Die
Mitglieder des Bewohnerschaftsrates führen ihr Amt unentgeltlich und
ehrenamtlich aus. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im
Bewohnerschaftsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch
für Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige oder Vertrauenspersonen im
Bewohnerschaftsrat oder als Ombudspersonen tätig sind.