Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 4 Zusammensetzung des Bewohnerschaftsrates

(1) Die

Zahl der Mitglieder des Bewohnerschaftsrates bestimmt sich wie folgt:

drei bei bis zu 50 Bewohnerinnen und

Bewohnern,

fünf bei mehr als 50 Bewohnerinnen und

Bewohnern und

sieben bei mehr als 150 Bewohnerinnen und

Bewohnern.

(2) Mitglied des Bewohnerschaftsrates kann sein,

wer in der Einrichtung wohnt, aber auch Angehörige, rechtliche

Betreuungspersonen und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von

örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen. Die Bewohnerinnen

und Bewohner müssen im Bewohnerschaftsrat immer die Mehrheit bilden. Ist ein

Bewohnerschaftsrat für mehrere Einrichtungen zuständig, muss aus jeder

Einrichtung mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner Mitglied sein. Mitglied

kann nicht sein, wer beim Leistungsanbieter der Einrichtung entgeltlich

beschäftigt ist, wer für die Finanzierung der Einrichtung unmittelbar zuständig

ist, oder wer bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Einrichtung

kontrolliert.

(3) Die

Mitgliedschaft im Bewohnerschaftsrat endet durch

Ablauf der Amtszeit,

Rücktritt vom Amt oder

Wegfall der Voraussetzungen für die

Mitgliedschaft nach Absatz 2.

(4) Jeder Bewohnerschaftsrat hat eine

Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Den Vorsitz führt, wer von den Mitgliedern

des Bewohnerschaftsrates in der ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt

wird. Wer den Vorsitz führt, soll in der Einrichtung wohnen. Wird ein

Bewohnerschaftsrat für mehrere Einrichtungen gebildet, soll der Vorsitzende in

einer vertretenen Einrichtung wohnen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat

die Aufgabe, die Interessen des Bewohnerschaftsrates zu vertreten.

(5) Die

Mitglieder des Bewohnerschaftsrates führen ihr Amt unentgeltlich und

ehrenamtlich aus. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im

Bewohnerschaftsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch

für Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige oder Vertrauenspersonen im

Bewohnerschaftsrat oder als Ombudspersonen tätig sind.

§ 3 § 5