Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 11 Übergangsregelungen
Heimbeiräte und
Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind
und deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht beendet ist, müssen
nicht neu gewählt werden.