Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 11 Übergangsregelungen

Heimbeiräte und

Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind

und deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht beendet ist, müssen

nicht neu gewählt werden.

§ 10 § 12