Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von
§ 25 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2
eine Mitteilung unterlässt,
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 ein
Mitglied des Bewohnerschaftsrates oder eine Bewohnerin oder einen Bewohner
benachteiligt oder begünstigt oder
entgegen § 5 Absatz 1 die Wahl des
Bewohnerschaftsrates behindert oder durch Zufügung oder Androhung von
Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.