Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 5 Wahl des Bewohnerschaftsrates

(1) Der Bewohnerschaftsrat wird in freier,

gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für

Menschen mit Behinderungen für vier Jahre gewählt.

(2) Die

Wahl findet statt, wenn

kein Bewohnerschaftsrat besteht, obwohl

dieser erforderlich und dessen Bildung möglich wäre,

die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates nach

Absatz 1 endet oder

die Zahl der Mitglieder um mehr als die

Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.

(3) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der

Einrichtung wohnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen wie

Mitglieder in den Bewohnerschaftsrat zu wählen sind.

§ 4 § 6