Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 5 Wahl des Bewohnerschaftsrates
(1) Der Bewohnerschaftsrat wird in freier,
gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen für vier Jahre gewählt.
(2) Die
Wahl findet statt, wenn
kein Bewohnerschaftsrat besteht, obwohl
dieser erforderlich und dessen Bildung möglich wäre,
die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates nach
Absatz 1 endet oder
die Zahl der Mitglieder um mehr als die
Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.
(3) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der
Einrichtung wohnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen wie
Mitglieder in den Bewohnerschaftsrat zu wählen sind.