Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 3 Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung
(1) Der Leistungsanbieter und die Leitung der
Einrichtung haben dafür zu sorgen, dass
Entscheidungen, die den unmittelbaren
Mitwirkungsbereich betreffen, gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern
in den jeweiligen Wohnbereichen getroffen werden,
die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre
gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte informiert sind und zu deren Ausübung
befähigt werden,
das Interesse und die Bereitschaft von
Bewohnerinnen und Bewohnern an der Mitarbeit im Bewohnerschaftsrat aktiv
befördert werden und
den Bewohnerinnen und Bewohnern die für die
Einrichtung benannten Ombudspersonen bekannt sind.
(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen
Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaftsrat, Leitung und
Leistungsanbieter erfolgen. Hierbei haben der Leistungsanbieter und die Leitung
der Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:
der Bewohnerschaftsrat wird rechtzeitig über
alle Dinge, die der Mitwirkung unterliegen, informiert und kann fachlich
beraten werden; der Bewohnerschaftsrat muss insbesondere nachvollziehen und
im angemessenen Umfang nachprüfen können, wie die gemeinschaftliche
Mitwirkung in den einzelnen Wohnbereichen stattfindet,
Anträge, Anregungen oder Beschwerden des
Bewohnerschaftsrates sind in angemessener Frist, längstens binnen vier
Wochen, zu beantworten; die Antwort ist schriftlich zu begründen, wenn das
Anliegen des Bewohnerschaftsrates bei der Entscheidung nicht berücksichtigt
wurde,
der Bewohnerschaftsrat wird bei der
Organisation der Versammlung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern
unterstützt.
(3) Der Leistungsanbieter stellt dem
Bewohnerschaftsrat für seine Sitzungen unentgeltlich Räume zur Verfügung.
Unterlagen und Arbeitsmittel müssen sicher aufbewahrt werden können. Er trägt
die angemessenen Kosten für den Bewohnerschaftsrat. Der Bewohnerschaftsrat
bekommt einen festen Platz, um Informationen in der Einrichtung zu
veröffentlichen. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die
Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für
Ombudspersonen, um Informationen und Mitteilungen aus der Gemeinde oder dem
Stadtteil den Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich zu machen.
(4) Die
Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des
Bewohnerschaftsrates in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu
unterstützen und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie hat die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen, wenn zu dem in § 6
Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kein Wahlausschuss gebildet wurde. In
diesem Fall können auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung dem
Wahlausschuss angehören. Der Leistungsanbieter übernimmt die erforderlichen
Kosten der Wahl des Bewohnerschaftsrates.
(5) Die
Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Bewohnerschaftsrates unverzüglich der
zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden,
hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mitzuteilen.