Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 3 Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung

(1) Der Leistungsanbieter und die Leitung der

Einrichtung haben dafür zu sorgen, dass

Entscheidungen, die den unmittelbaren

Mitwirkungsbereich betreffen, gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern

in den jeweiligen Wohnbereichen getroffen werden,

die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre

gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte informiert sind und zu deren Ausübung

befähigt werden,

das Interesse und die Bereitschaft von

Bewohnerinnen und Bewohnern an der Mitarbeit im Bewohnerschaftsrat aktiv

befördert werden und

den Bewohnerinnen und Bewohnern die für die

Einrichtung benannten Ombudspersonen bekannt sind.

(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen

Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaftsrat, Leitung und

Leistungsanbieter erfolgen. Hierbei haben der Leistungsanbieter und die Leitung

der Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:

der Bewohnerschaftsrat wird rechtzeitig über

alle Dinge, die der Mitwirkung unterliegen, informiert und kann fachlich

beraten werden; der Bewohnerschaftsrat muss insbesondere nachvollziehen und

im angemessenen Umfang nachprüfen können, wie die gemeinschaftliche

Mitwirkung in den einzelnen Wohnbereichen stattfindet,

Anträge, Anregungen oder Beschwerden des

Bewohnerschaftsrates sind in angemessener Frist, längstens binnen vier

Wochen, zu beantworten; die Antwort ist schriftlich zu begründen, wenn das

Anliegen des Bewohnerschaftsrates bei der Entscheidung nicht berücksichtigt

wurde,

der Bewohnerschaftsrat wird bei der

Organisation der Versammlung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern

unterstützt.

(3) Der Leistungsanbieter stellt dem

Bewohnerschaftsrat für seine Sitzungen unentgeltlich Räume zur Verfügung.

Unterlagen und Arbeitsmittel müssen sicher aufbewahrt werden können. Er trägt

die angemessenen Kosten für den Bewohnerschaftsrat. Der Bewohnerschaftsrat

bekommt einen festen Platz, um Informationen in der Einrichtung zu

veröffentlichen. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die

Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für

Ombudspersonen, um Informationen und Mitteilungen aus der Gemeinde oder dem

Stadtteil den Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich zu machen.

(4) Die

Leitung der Einrichtung hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des

Bewohnerschaftsrates in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu

unterstützen und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie hat die

ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen, wenn zu dem in § 6

Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kein Wahlausschuss gebildet wurde. In

diesem Fall können auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung dem

Wahlausschuss angehören. Der Leistungsanbieter übernimmt die erforderlichen

Kosten der Wahl des Bewohnerschaftsrates.

(5) Die

Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Bewohnerschaftsrates unverzüglich der

zuständigen Behörde mitzuteilen. Kann kein Bewohnerschaftsrat gewählt werden,

hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 2 § 4