Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 6 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl des Bewohnerschaftsrates wird durch
einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus
drei Wahlberechtigten. Sie werden vom Bewohnerschaftsrat spätestens sechs Wochen
vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt, wie und wann
gewählt wird und informiert hierüber die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens
vier Wochen vor der Wahl. Der Wahlausschuss sammelt die Wahlvorschläge der
Bewohnerinnen und Bewohner ein. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mit
ihrer Aufstellung zur Wahl einverstanden sein. Der Wahlausschuss erstellt eine
Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten und gibt diese Liste und den weiteren
Gang der Wahl allen Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt.
(3) Die Wahl kann schriftlich oder in einer
Wahlversammlung stattfinden. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner kann je
Kandidatin oder je Kandidat nur eine Stimme abgegeben. Wird in einer
Wahlversammlung gewählt, ist den Bewohnerinnen und Bewohnern, die hieran nicht
teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abgabe
ihrer Stimmen zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet, ob die Leitung der
Einrichtung an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Sie hat teilzunehmen, wenn
es der Wahlausschuss bestimmt. Der Wahlausschuss überwacht, dass die Wahl
ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(4) Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im
Übrigen entscheidet das Los. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt
wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Bewohnerschaftsrat
ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen nach, wer bei der letzten Wahl
die meisten Stimmen erhalten hat. Über Einwände gegen das Wahlergebnis
entscheidet die zuständige Behörde.
(5) Ist ein Bewohnerschaftsrat neu gewählt, lädt
der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Bewohnerschaftsrates ein. Dies gilt
auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist.
Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage
liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des
Bewohnerschaftsrates auch über das Wahlergebnis.