Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 7 Sitzungen des Bewohnerschaftsrates
(1) Die oder der Vorsitzende des
Bewohnerschaftsrates lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und
leitet die Sitzungen. Sitzungen zu einem bestimmten Thema finden auch statt,
wenn
ein Viertel der Mitglieder des
Bewohnerschaftsrates das wünschen,
ein Viertel der Bewohnerinnen und Bewohner
das beantragen oder
die Leitung der Einrichtung das beantragt.
(2) Die Leitung der Einrichtung muss von dem
Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen
wurde.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der
Bewohnerschaftsrat auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem
bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Der Leistungsanbieter
übernimmt die Auslagen dieser Personen in angemessenem Umfang. Sie enthalten
keine Vergütung.