Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 7 Sitzungen des Bewohnerschaftsrates

(1) Die oder der Vorsitzende des

Bewohnerschaftsrates lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und

leitet die Sitzungen. Sitzungen zu einem bestimmten Thema finden auch statt,

wenn

ein Viertel der Mitglieder des

Bewohnerschaftsrates das wünschen,

ein Viertel der Bewohnerinnen und Bewohner

das beantragen oder

die Leitung der Einrichtung das beantragt.

(2) Die Leitung der Einrichtung muss von dem

Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen

wurde.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der

Bewohnerschaftsrat auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem

bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Der Leistungsanbieter

übernimmt die Auslagen dieser Personen in angemessenem Umfang. Sie enthalten

keine Vergütung.

§ 6 § 8