Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 8 Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates
(1) Der Bewohnerschaftsrat entscheidet durch
Beschlüsse. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine
zweite Stimme.
(2) Beschlüsse
des Bewohnerschaftsrates müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung
in geeigneter Form bekannt gegeben werden.