Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 8 Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates

(1) Der Bewohnerschaftsrat entscheidet durch

Beschlüsse. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine

zweite Stimme.

(2) Beschlüsse

des Bewohnerschaftsrates müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung

in geeigneter Form bekannt gegeben werden.

§ 7 § 9