Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung
EMitwV§ 9 Ombudspersonen
(1) Die
kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich die
Einrichtung befindet, kann für die Einrichtung eine oder mehrere Ombudspersonen
benennen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, kann die Benennung durch die
zuständige Behörde erfolgen. Die Benennung erfolgt in der Regel auf bestimmte
Zeit. Sie kann auch auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Benennung kann jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine erneute Benennung ist
zulässig. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und
Organisationen, insbesondere die Senioren- und Behindertenbeiräte, sowie die
Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare
Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden.
(2) Ombudspersonen
fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen
Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Sie unterstützen auch den
Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung der Interessen der Bewohnerinnen und
Bewohner in diesem Bereich.
(3) Soweit
der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte im
erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat und die
Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden. In diesem Fall gilt § 7 Absatz 3
Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Der
Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der
Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
der Einrichtung und der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch den
Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden.