Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einrichtungsmitwirkungsverordnung

EMitwV

§ 9 Ombudspersonen

(1) Die

kreisfreie Stadt, die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in deren Gebiet sich die

Einrichtung befindet, kann für die Einrichtung eine oder mehrere Ombudspersonen

benennen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, kann die Benennung durch die

zuständige Behörde erfolgen. Die Benennung erfolgt in der Regel auf bestimmte

Zeit. Sie kann auch auf unbestimmte Zeit erfolgen. Die Benennung kann jederzeit

mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine erneute Benennung ist

zulässig. Bei der Benennung sind ehrenamtlich engagierte Personen und

Organisationen, insbesondere die Senioren- und Behindertenbeiräte, sowie die

Vorschläge des Bewohnerschaftsrates zu berücksichtigen. Nachvollziehbare

Einwände des Leistungsanbieters sollen berücksichtigt werden.

(2) Ombudspersonen

fördern die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen

Leben in der Gemeinde oder im Stadtteil. Sie unterstützen auch den

Bewohnerschaftsrat bei der Wahrnehmung der Interessen der Bewohnerinnen und

Bewohner in diesem Bereich.

(3) Soweit

der Bewohnerschaftsrat es beschließt, können die Mitwirkungsrechte im

erweiterten Mitwirkungsbereich durch den Bewohnerschaftsrat und die

Ombudspersonen gemeinsam wahrgenommen werden. In diesem Fall gilt § 7 Absatz 3

Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Der

Leistungsanbieter ist verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der

Ombudspersonen zu ermöglichen. Der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern

der Einrichtung und der Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen darf durch den

Leistungsanbieter zu den üblichen Geschäftszeiten nicht beschränkt werden.

§ 8 § 10