Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 10 Ergänzende Vorschriften

(1) Das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt auf der Grundlage des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das gilt entsprechend für das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Soll zu Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, müssen die Gründe dafür aus der Entscheidung folgen.

(3) Erfolgt gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein Ausschluss von der Schule bis zu drei Tagen, hat bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine entsprechende Information der Eltern vorauszugehen. Der schriftliche oder elektronische Bescheid ist nachzuholen.

(4) Anlässlich von Täuschungen oder Täuschungsversuchen im Zusammenhang mit schriftlichen oder mündlichen Leistungsbewertungen oder Abschlussprüfungen können unabhängig von den jeweiligen Bestimmungen über die Leistungsbewertung Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

(5) Bei Anträgen auf Erlass einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist den Schulen die Entscheidung durch das staatliche Schulamt mitzuteilen.

§ 9 § 11