Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 9 Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund

(1) Vorkommnisse in der Schule, die geeignet sind, den Nationalsozialismus oder andere zur Gewaltherrschaft strebenden Lehren zu verherrlichen, zu rechtfertigen oder von antisemitischen oder rassistischen Haltungen geprägt sind oder damit offensichtlich im Zusammenhang stehen, sind unverzüglich dem zuständigen staatlichen Schulamt zu melden. Dies gilt auch für das Verwenden, Sichtbarmachen oder Einbringen von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Darüber hinaus ist das zuständige staatliche Schulamt über die von der Schule eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind unverzüglich von der Schule zu informieren.

(2) Bei Vorfällen gemäß Absatz 1 oder entsprechenden Vorkommnissen außerhalb der Schule soll die Schule im Rahmen der besonderen erzieherischen Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2 auch durch inhaltliche Aufarbeitung innerhalb des Unterrichts dem verbotswidrigen Verhalten entgegenwirken. Hierzu kann die Unterstützung anderer Stellen sowie sachkundiger Personen und Eltern genutzt werden.

§ 8 § 10