Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 5 Voraussetzungen einzelner Ordnungsmaßnahmen

(1) Der vorübergehende Ausschluss für mehr als fünf Unterrichtstage gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes darf erst angeordnet werden, wenn zuvor der Ausschluss bis zu fünf Unterrichtstagen keine Verhaltensänderung bewirkt hat. Diese Ordnungsmaßnahme ist unabhängig von der Dauer des Ausschlusses höchstens zweimal im Schulhalbjahr zulässig. Der Ausschluss in dringenden Fällen gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt davon unberührt. Versäumter Unterrichtsstoff ist nachzuarbeiten.

(2) Als vorübergehender Ausschluss gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an einer Schulfahrt. Die zuständige Lehrkraft trifft die Entscheidung möglichst im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Das Alter, die Reife sowie die Rückreisemöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Der Ausschluss von einer Schulfahrt vor deren Antritt kann gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes auch dann erfolgen, wenn Fehlverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Schulfahrt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwarten lässt. Dies gilt insbesondere für Fehlverhalten, das einem bereits mit einer Ordnungsmaßnahme geahndeten Fehlverhalten dieser Schülerin oder dieses Schülers entspricht. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sollen vor dem möglichen Ausschluss informiert werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist im Falle eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses nur im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte zulässig. Insgesamt darf die Dauer von drei Wochen im Schulhalbjahr nicht überschritten werden.

(5) Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind nur zulässig, wenn durch besonders schwerwiegendes oder wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer oder die Aufgaben der Schule ernsthaft und nachhaltig gefährdet oder verletzt wurden. Dies gilt auch bei der begründeten Annahme entsprechend fortwirkender Gefahren.

(6) Eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes kommt neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 5 nur dann in Betracht , wenn der Schulbesuch im Rahmen des jeweiligen Bildungsgangs nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht erfolgt. In diesen Fällen ist eine Aufnahme in eine andere Schule des gleichen Bildungsgangs zum Beginn des folgenden Schuljahrs, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach der Entlassung, möglich. Erfolgt die Entlassung von einer Schule zum wiederholten Mal, ist die Aufnahme in eine Schule nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums zulässig, das eine Schule bestimmen kann.

§ 4 § 6