Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 6 Unentschuldigtes Fehlen

(1) Haben Schülerinnen und Schüler unentschuldigte Fehlzeiten zu verantworten, können Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ergehen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern sind unverzüglich die Eltern, bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis auch die Ausbildenden nach Maßgabe der Bestimmungen über das unentschuldigte Fehlen schriftlich oder elektronisch zu informieren. Insbesondere bei der Häufung von Fehlzeiten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind die Gründe des Fehlens zu ermitteln und mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern zu besprechen. Die Eltern sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Anlässlich weiterer Fehlzeiten trotz bereits einer oder mehrerer Ordnungsmaßnahmen, ist von deren Anwendung abzusehen, wenn sie erkennbar nicht zu einer Verhaltensänderung führen. Ist ein pädagogisches Einwirken auf die Schülerin oder den Schüler nicht möglich oder erfolglos, ist gemäß § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes das zuständige Jugendamt zu benachrichtigen. Die mögliche Verantwortung der Eltern oder bei Berufsschulpflichtigen der Ausbildenden für den nicht ordnungsgemäßen Schulbesuch ist im Hinblick auf die §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu prüfen.

(2) Unentschuldigte Fehlzeiten gemäß Absatz 1 sind auch Fehlzeiten, die sich nur auf einzelne Unterrichtsstunden beziehen. Dies gilt ebenso für von der Schülerin oder dem Schüler zu verantwortenden häufigen Verspätungen.

(3) Die Lehrkräfte haben die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern regelmäßig auf die Pflicht zum ordnungsgemäßen Schulbesuch hinzuweisen.

Unentschuldigte Fehlzeiten sind gemäß der Datenschutzverordnung Schulwesen in den Klassen- oder Kursbüchern aufzunehmen. Der jeweils aktuelle Gesamtstand unentschuldigter Fehlzeiten muss ersichtlich sein. Die Feststellung des unentschuldigten Fehlens erfolgt gemäß den Bestimmungen der VV-Schulbetrieb.

(4) Gemäß § 64 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist bei einem Schulwechsel innerhalb des Landes Brandenburg die abgebende Schule verpflichtet, der aufnehmenden Schule die in den zurückliegenden sechs Monaten entstandenen unentschuldigten Fehlzeiten mitzuteilen, wenn der Schulbesuch im Rahmen des jeweiligen Bildungsgangs weiterhin nicht zur Erfüllung der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht erfolgt. Im übrigen bleibt § 6 Abs. 2 und 3 der Datenschutzverordnung Schulwesen unberührt.

(5) Kommt es zu Beginn der Berufsschulpflicht anlässlich des Übergangs von der allgemeinbildenden zu einer berufsbildenden Schule zu einem von der Schülerin oder dem Schüler zu verantwortenden nicht rechtzeitig beginnenden Schulbesuch, kann die aufnehmende Schule Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ergreifen.

§ 5 § 7