Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 4 Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule
Der Antrag auf Genehmigung gemäß § 3 muss die folgenden Angaben enthalten, die durch geeignete Nachweise zu belegen sind:
Angaben zu den Antragstellenden und zum künftigen Schulträger:
sofern es sich um eine natürliche Person oder um natürliche Personen handelt, jeweils ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
sofern es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt, je nach deren Rechtsform die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie für jede vertretungsberechtigte Person ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist,
sofern es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, das Konstitut sowie für jede vertretungsberechtigte Person ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist;
Angaben zur beantragten Ersatzschule:
das Schuljahr, ab dessen Beginn die Genehmigung erstmalig beantragt wird,
die Schulform oder die Schulformen, bei Förderschulen und beruflichen Schulen der Bildungsgang, die Fachrichtung oder der Beruf sowie
die Planungen zum Aufwuchs und zur Zügigkeit;
die Bezeichnung der Schule gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes;
eine Darstellung der pädagogischen Konzeption der Schule, insbesondere mit Aussagen
zur Bindung an die jeweiligen Bildungsgangverordnungen und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften, wobei einzelne Abweichungen ausdrücklich zu benennen sind und darzustellen ist, wie beabsichtigt wird, die Gleichwertigkeit der Lehrziele auch unter Berücksichtigung der Abweichungen sicherzustellen,
zur Bindung an den jeweiligen Rahmenlehrplan,
zur Organisation des Unterrichts,
zur Didaktik und Methodik,
zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungs- oder Förderbedarfen,
zur Leistungsbewertung, zur Versetzung und zu Zeugnissen,
zu den geplanten Vorbereitungen zum Erwerb von Schulabschlüssen,
zu den Aufnahmevoraussetzungen, zum Abgang und zum Wechsel,
sofern in der Grundschule, Förderschule oder in Schulen mit Sekundarstufe I beabsichtigt, zur Ausgestaltung und Umsetzung eines Ganztagsangebotes und
bei beruflichen Schulen zur praktischen Ausbildung und zu den praktischen Ausbildungsstätten;
ein Schutzkonzept gemäß § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes;
Angaben zu den Lehrkräften:
die Benennung der Lehrkräfte unter Angabe des Namens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, und der Vornamen, des Geburtsortes und des Geburtsdatums sowie der jeweils zugeordneten Unterrichtsfächer, Fachinhalte, Lernbereiche oder Lernfelder,
je Lehrkraft gemäß Buchstabe a Nachweise über ihre fachlich und pädagogisch wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls bereits erteilte Unterrichtsgenehmigungen, unterrichtspraktische Erfahrungen und, soweit für die besondere pädagogische Profilierung förderlich, auch Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen,
die Lehrkräfteeinsatzplanung inklusive des geplanten Wochenstundenumfanges des Einsatzes in Unterrichtsfächern, Fachinhalten, Lernbereichen oder Lernfeldern sowie bei gleichzeitigem Einsatz einer Lehrkraft in weiteren Ersatzschulen, Bildungsgängen, Fachrichtungen oder Berufen des gleichen Schulträgers der Umfang des gesamten Einsatzes in Wochenstunden,
das Vertretungskonzept und
vorgesehene Arbeitsverträge;
Angaben zur Schulleitung:
die Benennung der Schulleitung im Sinne von § 8 Absatz 1 unter Konkretisierung der Aufteilung der Aufgaben sowie je Person die Angabe des Namens, gegebenenfalls des Geburtsnamens, und der Vornamen, des Geburtsortes und des Geburtsdatums sowie der Qualifikationen,
für jede Person gemäß Buchstabe a ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist sowie
Nachweise entsprechend Nummer 6 Buchstabe b und c;
ein Konzept zur Gewährleistung von Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, die dem in § 74 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes formulierten Ziel entsprechen;
Angaben zum Schulstandort, zu den Räumlichkeiten und zur Ausstattung, insbesondere
die Anschrift und ein Lageplan des Schulstandortes,
die Anzahl, Größe und Ausstattung der Räume des Schulgebäudes,
zur Größe und Beschaffenheit der Außenanlagen,
zu den Nutzungsrechten und
zu den behördlichen Genehmigungen;
Angaben, auf deren Basis die Einhaltung des Sonderungsverbots geprüft werden kann, insbesondere
Angaben über die Erhebung von Schulgeldbeträgen, zu deren Höhe, Form und eventueller Staffelung, sowie zum Verfahren zur Ermittlung des zugrunde gelegten Einkommens,
Angaben über die Erhebung eventueller weiterer verpflichtender Beträge,
Angaben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ermäßigungs- oder Erlassmöglichkeiten bestehen sowie
Angaben über die öffentliche Zugänglichkeit der Schulgeldregelungen;
Angaben zur Plausibilisierung der Finanzierung des Schulbetriebs bis zur erstmaligen Gewährung des Betriebskostenzuschusses durch das Land Brandenburg, insbesondere
die Finanzplanung für die Schule für den vollen Zeitraum der Wartefrist gemäß § 124 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben und
die hinreichende Glaubhaftmachung der Aufbringung der Eigenmittel;
bei einer Grundschule oder einem Grundschulteil:
wenn die Grundschule oder der Grundschulteil gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes als Gemeinschaftsschule, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll, einen diesbezüglichen Antrag von Erziehungsberechtigten, dass sie den Genehmigungsantrag unterstützen, oder
wenn die Grundschule oder der Grundschulteil nicht als Gemeinschaftsschule, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes errichtet werden soll, eine konzeptionelle Darstellung des in Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes geforderten besonderen pädagogischen Interesses.