Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 5 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule
(1) Die Antragstellenden erhalten nach Eingang des Antrags nach § 3 eine Eingangsbestätigung. Nach Prüfung des Antrags erhalten die Antragstellenden bis zum 31. Dezember des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres eine schriftliche Information zum Stand des Prüfverfahrens. Ergibt sich aus der Information die Notwendigkeit von Ergänzungen, müssen diese innerhalb von acht Wochen von den Antragstellenden vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist möglich. Antragstellende haben einen Anspruch auf ein Gespräch mit der Genehmigungsbehörde zur Klärung von Rückfragen nach Erhalt der schriftlichen Information zum Stand des Prüfverfahrens.
(2) Unterlagen, Überarbeitungen und Antragsänderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bis spätestens am 30. April vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung beantragt wird, eingehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Einreichung der Antragsunterlagen gemäß § 4 Nummer 6 Buchstabe a und d sowie Nummer 9 Buchstabe d und e bis spätestens zum 15. Juni vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Genehmigung beantragt wird, auf Antrag verlängert werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn am 30. April die erforderliche Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung bei der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung noch nicht nachgewiesen werden kann sowie in Fällen, in denen lediglich einzelne Lehrkräfte zur vollen Absicherung des Unterrichts im ersten Betriebsjahr fehlen und dadurch das pädagogische Konzept gemäß § 4 Nummer 4 nicht berührt wird.
(3) Die Lehr- und Erziehungsziele einer Ersatzschule stehen nicht hinter denen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft zurück, wenn sie diesen gleichwertig sind.
(4) Äußere Einrichtungen der Ersatzschulen im Sinne des § 121 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die Schulgebäude und das Schulgelände, das Schulinventar und die Lehr- und Lernmittel.
(5) Innere Einrichtungen im Sinne des § 121 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die Anzahl der Unterrichtsstunden, Regelungen zur zeitlichen Organisation des Schuljahres, einschließlich der Schulferien, und des Bildungsgangs insgesamt, die Gliederung der Schule nach Jahrgangsstufen, Klassen, Lerngruppen oder anderen Formen der Differenzierung des Unterrichts und die Mitwirkungsrechte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte bei der Gestaltung der Schule.
(6) Die Voraussetzungen des § 121 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind erfüllt, wenn jeder Schülerin und jedem Schüler unabhängig von ihren oder seinen Besitzverhältnissen sowie denjenigen ihrer Eltern der freie Zugang zu der Ersatzschule ermöglicht wird.
(7) Die Voraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
über das Anstellungsverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag nachzuweisen, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, die regelmäßige Zahlung des Gehalts, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind;
im Ergebnis vergleichender Berechnungen darf
das Gehalt nicht geringer sein als 90 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe 1, das die Lehrkraft auf Basis ihrer konkreten Qualifikationen bei einem Einsatz an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft erhalten würde, und
das Gehalt nicht geringer sein als 75 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe, die für die konkrete Lehrkraft an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich wäre.
Entscheidend ist das jeweils höhere Gehalt.