Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 6 Betrieb einer Ersatzschule
(1) Mit der Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule erhält der Schulträger der Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
(2) Die Aufnahme und die Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind von dem Schulträger einer Ersatzschule dem für die Wohnung, den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Arbeits- oder Ausbildungsstätte der Schülerin oder des Schülers zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.
(3) Nur an anerkannten Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse erworben werden. Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen, die nicht gemäß § 123 des Brandenburgischen Schulgesetzes anerkannt sind, können staatliche Abschlüsse durch eine Nichtschülerprüfung erwerben.
(4) Unabhängig von den Genehmigungsvoraussetzungen hat der Schulträger die allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu fordern sind, einzuhalten. Dazu gehören insbesondere
der bauliche und hygienische Zustand der Schulgebäude,
die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.
(5) Umstände, die dazu führen können, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr fortbestehen, ohne dass der Schulträger beabsichtigt, die Ersatzschule aufzulösen, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Schulträger hat der Genehmigungsbehörde schwerwiegende dienstliche oder außerdienstliche Verfehlungen der Schulleitung, einer Lehrkraft oder der weiteren Beschäftigten, die einen Verdacht nach § 122a des Brandenburgischen Schulgesetzes begründen, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das zuständige staatliche Schulamt kann zur Wahrnehmung der Schulaufsicht gemäß § 119 Absatz 2 in Verbindung mit § 130 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes laufend und anlassbezogen, insbesondere durch Schulbesuche, Hospitationen sowie die Prüfung der vom Schulträger einzureichenden Unterlagen gemäß § 4 und § 12 Absatz 2, die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen prüfen.
(7) Schulen müssen in zusammenhängenden Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke untergebracht werden. Im Ausnahmefall kann eine befristete oder teilweise Erteilung des Unterrichts in getrennten Gebäuden oder Anlagen für Unterrichtszwecke genehmigt werden (weitere Unterrichtsstätte), wenn dies der pädagogischen Konzeption entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt werden.