Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

ESVG

§ 10 Aufhebung von Maßnahmen

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

§ 9 § 11