Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.