Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung
ESZV§ 3 Schülerausgabensatz
(1) Der Betrag der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe und Schuljahr ohne Berücksichtigung der Kosten für die Unfallversicherung wird durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt. Er umfasst
das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen gemäß § 124a Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
die Sonderzahlungen
gemäß den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils zum Stichtag geltenden Fassung. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 Prozent des durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelten Betrages berücksichtigt. Die Kosten für die Unfallversicherung werden mit einem Zuschlag von 0,5 Prozent des gemäß den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages berücksichtigt.
(2) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler und Schulform wird auf der Grundlage der für den Zuschusszeitraum jeweils geltenden Bildungsgangverordnung, der gemäß § 109 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch das für Schule zuständige Ministerium für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Absätzen 3 bis 5 ermittelt.
(3) Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform ist das Produkt aus den nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten Unterrichtsstunden und den jeweiligen Zuschlagsfaktoren gemäß Absatz 4. Die Unterrichtsstunden sind die aus der jeweiligen Kontingent- oder Wochenstundentafel für den gesamten Bildungsgang je Schulstufe ermittelten durchschnittlichen Wochenstundenzahlen. Für das Schuljahr werden 40 Wochen und für das Schulhalbjahr 20 Wochen zu Grunde gelegt. Die in den Kontingent- oder Wochenstundentafeln ausgewiesenen Stunden für Praktikum oder praktische Ausbildung gelten nicht als Unterrichtsstunden. Die in der Berufsfachschulverordnung als Unterricht im Lernbüro ausgewiesenen Wochenstunden werden zweifach berücksichtigt.
(4) Der Zuschlag für Vertretung wird für alle Schulformen auf den Faktor 1,03 festgelegt. Für die Differenzierung des Unterrichts erhöht sich der Faktor gemäß Satz 1 bei Grundschulen und Primarstufen an Gesamtschulen und an Oberschulen auf 1,07, bei der Sekundarstufe I an Gesamtschulen und an Oberschulen auf 1,27 und bei der Sekundarstufe I an Gymnasien auf 1,06. Die Faktoren gemäß den Sätzen 1 und 2 erhöhen sich unter Berücksichtigung einer höheren Vertretungsreserve um jeweils 0,005.
(5) Die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler für die gymnasiale Oberstufe und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist der Quotient aus den für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft in Lehrerwochenstunden je Schülerin oder Schüler festgelegten jeweiligen Richtwerten und der Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform. Die Erhöhung der Vertretungsreserve gemäß Absatz 4 Satz 3 wird entsprechend berücksichtigt.