Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung

ESZV

§ 2 Ermittlung des Betriebskostenzuschusses

(1) Der für eine Ersatzschule gewährte Betriebskostenzuschuss ergibt sich aus

dem Produkt aus dem gemäß § 124a Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ermittelten jährlichen Schülerausgabensatz der jeweiligen Schulform und der maßgeblichen Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 sowie

den zusätzlichen Zuschüssen gemäß § 124a Absatz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Die Schülerausgabensätze je Schulform und Schuljahr bestimmen sich nach § 3.

(3) Die maßgebliche Zahl der Schülerinnen und Schüler ist unbeschadet der Regelungen in § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 3 Satz 2 die tatsächliche Schülerzahl nach Schulformen des Zuschusszeitraums gemäß § 6 Absatz 2. Unbeschadet von Satz 1 wird der ersten und zweiten Berechnung des Betriebskostenzuschusses gemäß § 5 Absatz 2 und 3 die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die sich aus der Schuldatenerhebung gemäß § 13 der Datenschutzverordnung Schulwesen (Schuldatenerhebung) ergibt, zu Grunde gelegt.

(4) Die zusätzlichen Zuschüsse bestimmen sich nach § 4 und der Anlage.

§ 1 § 3