Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung

ESZV

§ 4 Zusätzliche Zuschüsse

(1) Zusätzliche Zuschüsse gemäß § 124a Absatz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden für

Ganztagsangebote an Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Förderschulen,

die Organisation des Unterrichts in der flexiblen Eingangsphase,

die Betreuung der praktischen Ausbildung oder des Praktikums von Bildungsgängen an beruflichen Schulen durch Lehrkräfte,

den Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und

die Förderung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen

gewährt.

(2) Zusätzliche Zuschüsse für Ganztagsangebote und die Organisation des Unterrichts in der flexiblen Eingangsphase werden gewährt, wenn sie durch das für Schule zuständige Ministerium genehmigt sind. Zusätzliche Zuschüsse für die Betreuung der praktischen Ausbildung oder des Praktikums werden gewährt, soweit die Bildungsgangverordnungen die Betreuung verbindlich regeln. Zusätzliche Zuschüsse für den Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal werden für diejenigen Förderschwerpunkte gewährt, für die die gemäß § 109 Absatz 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes für den Bereich der öffentlich getragenen Schulen erlassenen Verwaltungsvorschriften einen entsprechenden Einsatz vorsehen. Zusätzliche Zuschüsse für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen werden für die Schülerinnen und Schüler gewährt, für die die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,

die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes innehaben,

denen der Aufenthalt gemäß § 55 des Asylgesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist,

deren Abschiebung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes nach Durchführung des Asylverfahrens ausgesetzt ist,

die eine Aufenthaltsgewährung gemäß §§ 23a oder 24 des Aufenthaltsgesetzes innehaben oder

die gemäß § 29 Absatz 2 oder 3 oder gemäß § 36a des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs innehaben, sofern dieser an Personen anknüpft, für die ein Tatbestand gemäß § 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder ein Tatbestand gemäß § 24 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und

die noch nicht länger als vier Jahre eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

Unbegleitete Kinder und Jugendliche gelten als Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien, wenn auf sie einer der unter Satz 5 Nummer 1 bis 4 genannten Tatbestände und der unter Nummer 6 genannte Tatbestand zutreffen.

(3) Die zusätzlichen Zuschüsse werden entsprechend § 124a Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes schülerbezogen ermittelt, für Ganztagsangebote und für die Organisation des Unterrichts in der flexiblen Eingangsphase unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren gemäß Absatz 4 (schülerbezogener Betrag). Dabei werden die Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler für die Zuschüsse gemäß

Absatz 1 Nummer 1 und 4 auf der Grundlage der für die Ausstattung von vergleichbaren Angeboten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwerte,

Absatz 1 Nummer 2 auf der Grundlage des für die Ausstattung des jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichts des vergleichbaren Angebots an Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwerts,

Absatz 1 Nummer 3 jeweils auf der Grundlage der Vorgaben der Bildungsgangverordnungen zur Zahl der Besuche und zum Umfang der Betreuung und

Absatz 1 Nummer 5 auf der Grundlage des für die Ausstattung von Förderkursen gemäß Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft festgelegten Richtwertes

in der Anlage festgelegt. Die zusätzlichen Zuschüsse sind das Produkt aus den jeweils maßgeblichen Schülerzahlen und den entsprechenden schülerbezogenen Beträgen.

(4) Die Korrekturfaktoren für Ganztagsangebote werden je Schulstufe und Form des Ganztagsangebots als Quotient aus dem jeweiligen Anteil der Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Ganztagsangeboten an der Schülerzahl an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und dem entsprechenden Anteil an Schulen in freier Trägerschaft festgelegt. Der Korrekturfaktor für Unterricht in der flexiblen Eingangsphase ist der Quotient aus dem Anteil der Schülerinnen und Schüler in der flexiblen Eingangsphase an der Schülerzahl der Jahrgangsstufen 1 und 2 an Grundschulen, Gesamtschulen und Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft und dem entsprechenden Anteil an Schulen in freier Trägerschaft. Sofern die nach den Sätzen 1 und 2 bestimmten Anteile an Schulen in öffentlicher Trägerschaft größer sind als die entsprechenden Anteile an Schulen in freier Trägerschaft, beträgt der Korrekturfaktor eins. Der Berechnung werden die Schülerzahlen der Schuldatenerhebung des dem Zuschusszeitraum vorangehenden Schuljahres zu Grunde gelegt.

§ 3 § 5