Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung
ESZV§ 5 Zuschussverfahren
(1) Der Betriebskostenzuschuss wird grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) gewährt. Der Betriebskostenzuschuss wird grundsätzlich in gleichen Monatsbeträgen jeweils bis spätestens zum zehnten Werktag des Monats gezahlt.
(2) Vor dem Zuschusszeitraum wird dem Träger der Ersatzschule in der Regel bis zum 30. Juni ein Bescheid über die erste Berechnung des Betriebskostenzuschusses für den Zuschusszeitraum erteilt. Der ersten Berechnung des Betriebskostenzuschusses für den Zuschusszeitraum werden die Schülerzahlen der Schuldatenerhebung des dem Zuschusszeitraum vorangehenden Schuljahres zu Grunde gelegt.
(3) Während des Zuschusszeitraums wird dem Träger der Ersatzschule ein Bescheid über die zweite Berechnung zur Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses für den Zuschusszeitraum erteilt. Der zweiten Berechnung des Betriebskostenzuschusses werden die Schülerzahlen der Schuldatenerhebung des Zuschusszeitraums zu Grunde gelegt.
(4) Sonderpädagogischer Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler oder eine schwere Mehrfach-
behinderung wird bei der ersten und zweiten Berechnung des Betriebskostenzuschusses berücksichtigt, wenn die Bescheide und Nachweise gemäß Absatz 6 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 Nummer 1 und 3 eingereicht werden. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und Förderklassen, für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde oder für die die Bescheide gemäß der Absätze 6 und 7 nicht vorliegen, werden bei der ersten und zweiten Berechnung des Betriebskostenzuschusses und für den endgültigen Betriebskostenzuschuss nicht berücksichtigt.
(5) Zusätzliche Zuschüsse für die Förderung von Schülerinnen und Schülern aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 werden berücksichtigt, wenn Nachweise bezüglich des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 und 5 erbracht werden und die Förderung auf Basis einer entsprechenden Konzeption durchgeführt wird.
(6) Für die erste Berechnung des Betriebskostenzuschusses nach Absatz 2 sind bis zum 30. April vor dem Beginn des Zuschusszeitraums bei dem für Schule zuständigen Ministerium
Nachweise über die Gemeinnützigkeit,
Bescheide über die Feststellung durch das staatliche Schulamt über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine schwere Mehrfachbehinderung, soweit diese zum Zeitpunkt der Schuldatenerhebung des vorhergehenden Zuschusszeitraums geltend gemacht wurden, jedoch entsprechende Nachweise nicht bereits zum 15. November des vorhergehenden Zuschusszeitraums vorlagen, und
die namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 2
einzureichen.
Für berufliche Schulen gilt Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der Nachweis über den sonderpädagogischen Förderbedarf nur im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ zu erbringen ist.
(7) Für die zweite Berechnung des Betriebskostenzuschusses nach Absatz 3 sind bei dem für Schule zuständigen Ministerium bis zum 15. November im Zuschusszeitraum für die Schülerinnen und Schüler, die mit der Schuldatenerhebung des Zuschusszeitraums erfasst wurden, die zum Stichtag der Schuldatenerhebung des Zuschusszeitraums gültigen
Bescheide über die Feststellung durch das staatliche Schulamt über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine schwere Mehrfachbehinderung,
Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 und 5 in Kopie und
die namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler gemäß den Nummern 1 und 2
einzureichen.
Für berufliche Schulen gilt Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Nachweis über den sonderpädagogischen Förderbedarf nur im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ zu erbringen ist.
(8) Nachweise, Bescheide und die namentliche Zusammenstellung gemäß den Absätzen 6 und 7 sind fristgerecht, vollständig und unter verbindlicher Nutzung der von dem für Schule zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Formulare und Vordrucke in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei dem für Schule zuständigen Ministerium einzureichen.
(9) Die Bescheide gemäß der Absätze 2 und 3 können auch maschinell erstellt werden.
(10) Für verbeamtete Lehrkräfte, die auf Antrag des Trägers der Ersatzschule unter Wegfall der Bezüge zum Dienst in einer Ersatzschule beurlaubt sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt wird, werden die Betriebskostenzuschüsse für die Ersatzschule um einen Versorgungszuschlag in Höhe von 19 400 Euro pro Lehrkraft und Schuljahr gemindert.