Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung

ESZV

§ 6 Grundsätze der Verwendungsnachweisprüfung

(1) Gegenstand der Verwendungsnachweisprüfung ist die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Betriebskostenzuschusses in dem jeweiligen Zuschusszeitraum. Als Nachweis für die Verwendung können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich geleisteten Ausgaben anerkannt werden.

(2) Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung werden die tatsächliche Schülerzahl und der endgültige Betriebskostenzuschuss ermittelt. Die tatsächliche Schülerzahl ist der Durchschnitt der monatlichen Schülerzahlen im Zuschusszeitraum . Bei den monatlichen Schülerzahlen werden alle Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule berücksichtigt, die mehr als die Hälfte des Monats in einem vertraglichen Schulverhältnis stehen, es sei denn,

der Schulbesuch wurde tatsächlich nie aufgenommen,

der Schulbesuch wurde tatsächlich abgebrochen oder

die Schule oder der Bildungsgang wurde unterjährig gewechselt.

Ein Fall gemäß Nummer 2 liegt auch vor, nachdem die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht oder sonstigen pflichtigen Veranstaltungen ununterbrochen vier Wochen unentschuldigt ferngeblieben ist. In Ferienzeiten oder in Zeiten, in denen in Abschlussklassen kein Unterricht mehr stattfindet, sind unentschuldigte Fehlzeiten ausgeschlossen.

(3) Als zweckentsprechende Verwendung des Betriebskostenzuschusses für Sachkosten werden grundsätzlich nur die Aufwendungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes anerkannt. Soweit Tilgungen und Zinsen im Rahmen der Schulraumbeschaffung oder zur Finanzierung der Wartefrist anfallen, werden diese als Ausgaben anerkannt. Abschreibungen werden nicht als Ausgaben anerkannt.

§ 5 § 7