Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung
ESZV§ 7 Verwendungsnachweis
(1) Der Träger der Ersatzschule reicht den Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum bis zum 31. März nach dem Ende des Zuschusszeitraums bei dem für Schule zuständigen Ministerium unter Verwendung der vorgegebenen Formulare zur Prüfung ein.
(2) Der Verwendungsnachweis umfasst
die monatlichen Schülerzahlen nach Schulformen einschließlich einer gesonderten Ausweisung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer schweren Mehrfachbehinderung ,
die Bescheide über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich einer schweren Mehrfachbehinderung, sofern diese nicht bereits für die erste und zweite Berechnung des Betriebskostenzuschusses für den Zuschusszeitraum vorgelegt wurden,
die monatlichen Schülerzahlen der an Ganztagsangeboten teilnehmenden Klassen,
die monatlichen Schülerzahlen im Unterricht der flexiblen Eingangsphase,
die monatlichen Zahlen der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien,
für Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien ergänzend
Nachweise zu den persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 der Schü-
lerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien in Kopie, sofern diese nicht bereits für die zweite Berechnung des Betriebskostenzuschusses für den Zuschusszeitraum vorgelegt wurden, und
die Bestätigung der zusätzlichen Förderung und
Angaben über die Sach- und Personalkosten, wobei die Ausgaben für die zusätzliche Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 5 gesondert auszuweisen sind.
Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien eingereicht werden können, muss der Träger der Ersatzschule schriftlich erklären, dass diese Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.
(3) Darüber hinaus sind für die Schülerinnen und Schüler, die die Ersatzschule während des Zuschusszeitraums besucht haben, Klassenlisten , einschließlich des Aufnahme- und Abgangsdatums, vorzuhalten, die zum jeweiligen Namen die Unterschriften der Schülerin oder des Schülers oder von deren Eltern enthalten. Die Klassenlisten sind durch den Träger für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und bei einer Prüfung gemäß Absatz 5 vorzulegen.
(4) Der Verwendungsnachweis wird auf Plausibilität geprüft. Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, im Rahmen einer etwaigen vertieften Prüfung auf Anforderung weitere Unterlagen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Betriebskostenzuschusses vorzulegen, insbesondere die
Nachweise gemäß Absatz 3,
namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler und deren Adressen sowie nach Einführung deren Schülernummer zum Stichtag der Erhebungen der Schuldaten,
namentliche Zusammenstellung der eingesetzten Lehrkräfte sowie deren Qualifikation, Beschäftigungsverhältnis, Beschäftigungsumfang, Unterrichtseinsatz und gezahltes Entgelt und des sonstigen pädagogischen Personals mit Angaben zum gezahlten Entgelt,
Belege über ausgewählte Ausgabepositionen und
für Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien die vollständigen Schulverträge und, sofern Schulverträge über Betreuer abgeschlossen wurden, Nachweise über die Betreuung.
(5) Das für Schule zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof Brandenburg sind berechtigt, die Angaben des Trägers der Ersatzschule im Rahmen einer vertieften Prüfung auch vor Ort zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, hierzu jederzeit Einblick in die Bücher und Belege der Schule zu geben, Ablichtungen von Unterlagen zu ermöglichen sowie die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
(6) Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, bei dem für Schule zuständigen Ministerium die Nachweise, Bescheide und monatlichen Schülerzahlen gemäß den Absätzen 2 bis 5 fristgerecht, vollständig und unter verbindlicher Nutzung der von dem für Schule zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Formulare und Vordrucke in ihrer jeweils aktuellen Fassung in schriftlicher Form vorzulegen. Soweit keine Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien eingereicht werden, muss der Träger der Ersatzschule schriftlich erklären, dass diese Unterlagen vollinhaltlich mit dem Original übereinstimmen.
(7) Sollten sich im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung Hinweise auf die Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen ergeben, sind diese Gegenstand von Prüfungen außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung.