Gesetze / EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz
EU-DBA-SBG§ 31 Kosten
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung:
(2) Die den betroffenen Personen entstandenen Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene Person die dort genannten Kosten der betroffenen Mitgliedstaaten,
soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 zustimmen.