Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 11 Verwaltungszusammenarbeit

Die zuständigen Behörden arbeiten mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG zusammen und leisten Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 5)

Muster des Vertrags zur Regelung der Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs

Vertrag

Zwischen

dem Land Brandenburg,

vertreten durch ………………………………………………………,

und

Frau/Herrn ………………………………………

geboren am …………………………………….

wohnhaft ………………………………………..

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 10 § 1