Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
EU-LBAV§ 7 Anpassungslehrgang
(1) Ein Anpassungslehrgang vermittelt die Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er kann mit einer theoretischen Zusatzausbildung einhergehen.
(2) Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs obliegen der Laufbahnordnungsbehörde, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.
(3) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn festgelegt. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.
(4) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder, sofern eine solche nicht existiert, die des § 6 Absatz 5 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Die antragstellende Person erhält über das Ergebnis einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(5) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch die nach Absatz 2 zuständige Behörde, und der antragstellenden Person festgelegt. Die antragstellende Person befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der antragstellenden Person der Fortführung entgegenstehen.