Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 10 Berufsbezeichnung

Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt. Bei Gewährung eines partiellen Zugangs wird die für die berufliche Tätigkeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 im Herkunftsstaat bestehende Berufsbezeichnung mit deutscher Übersetzung geführt.

§ 9 § 11