Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 8 Entscheidung

(1) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Er ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht, muss die Begründung auch Informationen enthalten:

über das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

zu den wesentlichen Defiziten nach § 4 Absatz 2 sowie zu den Gründen, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

Auf ein nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bestehendes Wahlrecht ist hinzuweisen.

(2) Im Falle einer Anerkennung oder einer Entscheidung über einen partiellen Zugang ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(3) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn

die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind,

die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,

die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder

die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder aus sonstigen Gründen für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet erscheint.

(4) Die Verfahrensfristen nach Absatz 1 und § 3 Absatz 4 laufen ab dem Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person den Antrag oder ein fehlendes Dokument bei der zuständigen Behörde oder beim Einheitlichen Ansprechpartner einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne des § 3 Absatz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 1.

§ 7 § 9