Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 6 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres Wahlrechts oder der Festsetzung durch die Laufbahnordnungsbehörde abzulegen.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt, die hierfür auch eine andere Behörde bestimmen kann.

(3) Die Laufbahnordnungsbehörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehenen Sachgebiete mit den Qualifikationen und den Erfahrungen der antragstellenden Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Sie erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleiches der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Qualifikationsnachweisen der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Anschließend legt die Laufbahnordnungsbehörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Sie kann weitere Bestimmungen zur Prüfung treffen, soweit diese Verordnung und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keine abschließenden Regelungen treffen.

(4) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sind die Prüfungsgebiete aufgrund eines Vergleiches mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebieten festzulegen.

(5) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend. Soweit für die Laufbahn keine Prüfungsbestimmungen existieren, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage folgender Notenskala:

Sehr gut (1)

=

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut (2)

=

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Befriedigend (3)

=

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Mangelhaft (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

Ungenügend (6)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll zu fertigen. Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die antragstellende Person erhält über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(6) Die Eignungsprüfung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch von einem darin bestimmten Prüfungsamt nach dessen Prüfungsvorschriften abgenommen werden.

§ 5 § 7