Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 9 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn erworben. Über den Erwerb der Befähigung ist der antragstellenden Person eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen.

§ 8 § 10