Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung

EUStVBIAV

§ 3 Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen

(1) Die Polizei hat bei der Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln.

(2) Stellt die Polizei ein Informationsersuchen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, hat sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an das Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zu übermitteln. Übermittelt die Polizei Informationen aufgrund eines Ersuchens einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, ist gleichzeitig dem Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übersenden. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 2 § 4