Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung

EUStVBIAV

§ 4 Genehmigung der Justiz

Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach den §§ 2 und 3 relevant sind.

§ 3 § 5