Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung
EUStVBIAV§ 4 Genehmigung der Justiz
Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach den §§ 2 und 3 relevant sind.