Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung
EUStVBIAV§ 5 Übermittlung personenbezogener Daten
Sofern die Datenübermittlung nach den §§ 2 und 3 personenbezogene Daten betrifft, ist die Übermittlung auf diejenigen Kategorien personenbezogener Daten zu beschränken, die nach dem Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 für die jeweiligen Kategorien der betroffenen Personen aufgeführt sind. Zudem ist die Übermittlung nur zulässig, soweit sie für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist.